BAG - Urteil vom 07.02.2024
5 AZR 177/23
Normen:
KSchG § 11 Nr. 1, 2; SGB III § 38 Abs. 1; GG Art. 12;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 4
NJW 2024, 1679
ArbR 2024, 264
ZIP 2024, 1351
NJW-Spezial 2024, 371
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 116
ArbRB 2024, 161
DB 2024, 1623
ZIP 2024, 1589
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1253/21
LAG Baden-Württemberg, vom 29.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 100/21

Erfordernis der Vornahme der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen für die Beurteilung der Böswilligkeit; Anhalten des Arbeitnehmers zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit

BAG, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 177/23

DRsp Nr. 2024/6430

Erfordernis der Vornahme der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen für die Beurteilung der Böswilligkeit; Anhalten des Arbeitnehmers zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit

Orientierungssätze: 1. Die Beurteilung der Böswilligkeit iSv. § 11 Nr. 2 KSchG erfordert stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. Hierbei kann eine Verletzung sozialrechtlicher Handlungspflichten durch den Arbeitnehmer zu berücksichtigen sein, zB ein Verstoß gegen die Verpflichtung, sich nach § 38 Abs. 1 SGB III arbeitsuchend zu melden. Ebenso können sich im Einzelfall aus der Regelung des § 2 Abs. 5 SGB III, wonach der Arbeitnehmer zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten ist, Anknüpfungspunkte für die Konkretisierung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes ergeben (Rn. 19 f.). Ausgehend hiervon ist auch ein Verhalten des Arbeitnehmers zu seinen Lasten zu berücksichtigen, mit dem er verhindert, dass die Agentur für Arbeit ihrem Vermittlungsauftrag nachkommt (Rn. 36).