ArbG Stuttgart, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1253/21
LAG Baden-Württemberg, vom 29.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 100/21
Erfordernis der Vornahme der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen für die Beurteilung der Böswilligkeit; Anhalten des Arbeitnehmers zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit
BAG, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 177/23
DRsp Nr. 2024/6430
Erfordernis der Vornahme der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen für die Beurteilung der Böswilligkeit; Anhalten des Arbeitnehmers zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit
Orientierungssätze:1. Die Beurteilung der Böswilligkeit iSv. § 11 Nr. 2 KSchG erfordert stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. Hierbei kann eine Verletzung sozialrechtlicher Handlungspflichten durch den Arbeitnehmer zu berücksichtigen sein, zB ein Verstoß gegen die Verpflichtung, sich nach § 38 Abs. 1SGB III arbeitsuchend zu melden. Ebenso können sich im Einzelfall aus der Regelung des § 2 Abs. 5SGB III, wonach der Arbeitnehmer zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten ist, Anknüpfungspunkte für die Konkretisierung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes ergeben (Rn. 19 f.). Ausgehend hiervon ist auch ein Verhalten des Arbeitnehmers zu seinen Lasten zu berücksichtigen, mit dem er verhindert, dass die Agentur für Arbeit ihrem Vermittlungsauftrag nachkommt (Rn. 36).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.