FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 2619/98
DRsp Nr. 2002/2163
Erfordernis des Annahmewillens für eine wirksame
1. Eine wirksame Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist dann nicht bewirkt, wenn dieser mangels Annahmewillen das zuzustellende Schriftstück und das nicht ausgefüllte Empfangsbekenntnis unverzüglich an die zustellende Behörde zurücksendet.2. Der Klage, mit der der Ansatz eines höheren Wertes im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3AStG i. V. m. § 17EStG und §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 und 3BewG begehrt wird, fehlt dann nicht das Rechtsschutzsbedürfnis, wenn dieser Ansatz im Rahmen der Besteuerung bei tatsächlichem Verkauf der Anteile nach § 6 Abs. 1 Satz 5 AStG zu einem Verlust führen würde, der sich steuerlich ggf. durch Verlustrück- bzw. Verlustvorträge in mindestens gleicher Höhe auswirken würde.3. Bei der Bewertung einer Beteiligung von 29,13 % am Grundkapital einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist grundsätzlich ein Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3BewG in Höhe von 10 % gerechtfertigt.