BFH - Beschluss vom 16.06.2011
III B 197/10
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 1999 § 10 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 414/07

Erfordernis des Verbleibens von durch Zulage geförderter Gerüstbauteile in einer Betriebsstätte im Fördergebiet für einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren

BFH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen III B 197/10

DRsp Nr. 2011/13670

Erfordernis des Verbleibens von durch Zulage geförderter Gerüstbauteile in einer Betriebsstätte im Fördergebiet für einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren

1. NV: Bei Prüfung der Frage, ob Wirtschaftsgüter (hier: Gerüstteile) für drei oder fünf Jahre in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben, ist auf die konkret durch Zulage geförderten Wirtschaftsgüter abzustellen. Es genügt nicht, wenn andere Wirtschaftsgüter, die qualitativ den ursprünglich geförderten entsprechen, in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. 2. NV: Der Anspruchsberechtigte trägt die Feststellungslast für das Einhalten der zulagenrechtlichen Verbleibensvoraussetzungen. 3. NV: Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbständigen Begründungen, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG 1999 § 10 Abs. 4a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

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