FG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2590/05
Erfordernis einer Aufhebung einer bewirkten Steuerfestsetzung für eine Änderung bereits ergangener Steuerbescheide wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds; Zeitpunkt für das Entdecken einer Tat i.S.v. § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
BFH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen X R 20/07
DRsp Nr. 2009/3471
Erfordernis einer Aufhebung einer bewirkten Steuerfestsetzung für eine Änderung bereits ergangener Steuerbescheide wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds; Zeitpunkt für das Entdecken einer Tat i.S.v. § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
1. Will die Finanzbehörde nach Eingang einer wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds nicht wirksamen strafbefreienden Erklärung zunächst ergangene Steuerbescheide ändern, dann muss sie nicht zuvor die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG bewirkte Steuerfestsetzung aufheben.2. I.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ist eine Tat entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist.