BFH - Beschluss vom 16.06.2009
X B 175/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2678/06

Erfordernis einer genauen Benennung der von Amts wegen zu erhebenden Beweise im Fall eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht; Erfordernis der Herausstellung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und der substantiieten Begründung ihrer besonderen Bedeutung i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen X B 175/08

DRsp Nr. 2009/21021

Erfordernis einer genauen Benennung der von Amts wegen zu erhebenden Beweise im Fall eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht; Erfordernis der Herausstellung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und der substantiieten Begründung ihrer besonderen Bedeutung i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

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