OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2018
14 A 1817/17
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 8197/16

Erfüllen der Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt als Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers des Steuerschuldners (hier: Vergnügungssteuer)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 14 A 1817/17

DRsp Nr. 2018/3907

Erfüllen der Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt als Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers des Steuerschuldners (hier: Vergnügungssteuer)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.591,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.