FG Nürnberg - Urteil vom 30.08.2001
VII 103/98
Normen:
InvZulG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1727

Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen

FG Nürnberg, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen VII 103/98

DRsp Nr. 2003/14928

Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen

Die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG durch außerhalb des Fördergebiets eingesetzte Reisebusse sind nur dann erfüllt, wenn deren Einsatz programmgemäß im Fördergebiet beginnt und endet, was einschließt, dass die Teilnehmer zu Beginn im Fördergebiet zusteigen und zum Abschluss dort wieder aussteigen.

Normenkette:

InvZulG § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für zwei Reisebusse die Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 bzw. 1993 - InvZulG - erfüllt sind.

Der Kläger unterhält sowohl in den alten Bundesländern als auch in den neuen Bundesländern (seit 15.11.1991) Betriebsstätten im Rahmen eines Busunternehmens. Für die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern in A., schaffte er am 25.05.1992 einen Reisebus (L-xxx) für 492.742 DM an. Gleichzeitig veräußerte er einen in seinem Hauptbetrieb in B.-C. vorhandenen Bus. Am 31.08.1994 kaufte er für die Betriebsstätte in den neuen Bundesländern einen weiteren Bus (L-yyy) für 480.082 DM.