Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2015 und 2016 vom 20.07.2020 werden dahingehend geändert, dass den Messbetragsfestsetzungen folgende Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden:
2015 | |
Gewinn aus Gewerbebetrieb | - ... Euro |
Hinzurechnung nach § | ... Euro |
Gewerbeertrag vor Verlustabzug | ... Euro |
2016 | |
Gewinn aus Gewerbebetrieb | - ... Euro |
Hinzurechnung nach § | ... Euro |
Gewerbeertrag | - ... Euro |
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Klägerin - in Bezug auf von ihr erbrachte Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) - die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach §
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