BGH - Urteil vom 20.07.2021
II ZR 157/20
Normen:
BGB § 826; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 429/19
LG Stuttgart, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 202/19

Erfüllen des objektiven Tatbestands der Beihilfe zum Kapitalmarktdelikt durch Lieferung der Motorsteuerungssoftware; Unterlassen der nicht rechtzeitigen Unterrichtung des Kapitalmarkts über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung (hier: Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös für die Aktien)

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 157/20

DRsp Nr. 2021/15899

Erfüllen des objektiven Tatbestands der Beihilfe zum Kapitalmarktdelikt durch Lieferung der Motorsteuerungssoftware; Unterlassen der nicht rechtzeitigen Unterrichtung des Kapitalmarkts über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung (hier: Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös für die Aktien)

1. Die Lieferung der Motorsteuerungssoftware für den von der Volkswagen AG hergestellten Motor mit Abschaltautomatik ist keine Beihilfe zu den der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikten.2. Bei den strafbewehrten Verboten der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG handelt es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand