BAG - Urteil vom 29.02.2024
8 AZR 187/23
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1021
EzA-SD 2024, 9
DB 2024, 1280
NZA 2024, 620
ArbR 2024, 248
NJW-Spezial 2024, 340
öAT 2024, 123
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 101
ZTR 2024, 330
FA 2024, 180
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 627/22
LAG Nürnberg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 373/22

Erfüllen sämtlicher Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers als Voraussetzung für den Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle; Vorwurf des institutionellen Rechtsmissbrauchs des öffentlichen Arbeitgebers bei weiterer Sachgrundbefristung

BAG, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 187/23

DRsp Nr. 2024/5627

Erfüllen sämtlicher Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers als Voraussetzung für den Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle; Vorwurf des institutionellen Rechtsmissbrauchs des öffentlichen Arbeitgebers bei weiterer Sachgrundbefristung

1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. 2. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, sein Organisationsermessen in Bezug auf die in die Auswahl einzubeziehenden Bewerber in einer Weise auszuüben, die ihn dem Vorwurf des institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt. Orientierungssätze: