LAG Chemnitz, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 234/16
ArbG Leipzig, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4390/15
Erfüllung als reale Leistungsbewirkung in einem oder mehreren SchuldverhältnissenMöglichkeit der Tilgungsbestimmung zur Erfüllung einer von mehreren LeistungspflichtenSynallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen MindestlohnMindestlohnwirksamkeit von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
BAG, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 69/17
DRsp Nr. 2018/6169
Erfüllung als reale Leistungsbewirkung in einem oder mehreren SchuldverhältnissenMöglichkeit der Tilgungsbestimmung zur Erfüllung einer von mehreren LeistungspflichtenSynallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen MindestlohnMindestlohnwirksamkeit von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Orientierungssätze:1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.2. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer besonderen Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung bedarf es nicht, sofern die Zahlung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden kann oder sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht.3. Der Arbeitgeber kann in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilenden Abrechnung (§ 108 Abs. 1GewO) auch eine - positive oder negative - Tilgungsbestimmung treffen.
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