FG Saarland - Beschluss vom 31.10.2008
2 V 1389/08
Normen:
GrEStG § 19 ; GrEStG § 20 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ;

Erfüllung der Anzeigepflicht nach den §§ 19, 20 GrEStG als Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist

FG Saarland, Beschluss vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 2 V 1389/08

DRsp Nr. 2008/21260

Erfüllung der Anzeigepflicht nach den §§ 19, 20 GrEStG als Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist

Eine Anzeige, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht genügt, weil sie die notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und - bei bebauten Grundstücken - der Art. der Bebauung nicht enthält, setzt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Gang.

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 19 ; GrEStG § 20 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids; der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung.