FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.06.2016
6 K 2803/15
Normen:
AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21; AO § 60a Abs. 1;

Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur sowie der Kochkunst und der Sportarbeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 2803/15

DRsp Nr. 2016/20014

Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur sowie der Kochkunst und der Sportarbeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21; AO § 60a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Satzung des Klägers die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts X eingetragener Verein. Er wurde am 11. Oktober 2010 gegründet und hat seinen Sitz in der Gemeinde Y. Die Satzung des Klägers lautete zunächst --auszugsweise-- wie folgt:

"§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. (...) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der Sportarbeit.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Förderung von Auszubildenden im Gastronomiebereich,

- Jugend- und Nachwuchsarbeit im Grillsport,

- Teilnahme und Ausrichtung von nationalen und internationalen Vergleichswettbewerben,

- Förderung und Schulung der Kochkunst im Freien,

- die Vermittlung des verantwortlichen Umgangs mit Feuer und Grillgeräten,

- die Unterstützung und Förderung im Umgang mit Grillgut und Lebensmitteln,

- Verwendung von regionalen und saisonalen Lebensmitteln und Produkten,