LAG Bremen - Urteil vom 31.05.2022
1 Sa 169/21
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; BUrlG § 8; BUrlG § 9; BUrlG § 10; IfSG § 30;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 8
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6149/21

Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers mit der Festlegung und Gewährung des UrlaubszeitraumsGrundsätze zur analogen GesetzesanwendungKeine analoge Anwendung des § 9 BurlG auf angeordnete Quarantänezeiten im Urlaub

LAG Bremen, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 169/21

DRsp Nr. 2022/12800

Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers mit der Festlegung und Gewährung des Urlaubszeitraums Grundsätze zur analogen Gesetzesanwendung Keine analoge Anwendung des § 9 BurlG auf angeordnete Quarantänezeiten im Urlaub

1. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts hat der Arbeitgeber als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan. Alle danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. 2. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt.