Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 12.07.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 -
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 15.01.2019 (EHUG - 00041295/2018 - 01/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
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