OLG Köln - Beschluss vom 06.11.2019
28 Wx 13/19
Normen:
HGB § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 145/19

Erfüllung der Offenlegungspflicht hinsichtlich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger durch Einreichung eines als vor der Feststellung offen gelegt bezeichneten Jahresabschlusses

OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 28 Wx 13/19

DRsp Nr. 2020/12221

Erfüllung der Offenlegungspflicht hinsichtlich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger durch Einreichung eines als "vor der Feststellung offen gelegt" bezeichneten Jahresabschlusses

Eine Kapitalgesellschaft erfüllt ihre Offenlegungspflicht gem. §§ 325 f. HGB nicht, wenn der zur Veröffentlichung eingereichte Jahresabschluss den Vermerk trägt, "der Jahresabschluss wurde vor der Feststellung offen gelegt". Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, ob dies auf einem Irrtum beruht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 12.07.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 - 33 T 145/19 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 15.01.2019 (EHUG - 00041295/2018 - 01/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

HGB § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.