OLG München - Endurteil vom 12.10.2016
7 U 1983/16
Normen:
GmbHG § 19; GmbHG § 22;
Fundstellen:
BB 2016, 2946
ZIP 2016, 2361
ZInsO 2017, 1373
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 13542/15

Erfüllung der Resteinlageschuld eines GmbH-Gesellschafters durch Aushändigung von Bargeld an den Geschäftsführer und Mitgesellschafter

OLG München, Endurteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 7 U 1983/16

DRsp Nr. 2016/17767

Erfüllung der Resteinlageschuld eines GmbH-Gesellschafters durch Aushändigung von Bargeld an den Geschäftsführer und Mitgesellschafter

1. Die Zahlung auf die Resteinlageschuld eines GmbH-Gesellschafters bewirkt nur dann die Erfüllung der Einlageschuld, wenn sie tatsächlich, vollwertig, unbeschränkt und definitiv dem Vermögen der Gesellschaft zufließt. 2. Die Aushändigung von Bargeld an den Geschäftsführer und Mitgesellschafter, der sich in „desolater finanzieller Situation befindet“ und das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt, stellt keine Erfüllung der Einlageschuld dar, auch wenn die Kassenabrechnung und das Kassenzählprotokoll entsprechende Eintragungen enthalten. 3. Erfüllungswirkung bezüglich der Einlageschuld kann durch Zahlung an den Geschäftsführer als Gläubiger der Gesellschaft aufgrund eines Vergütungsanspruchs nur dann eintreten, wenn diesbezüglich eine hinreichende Bestimmtheit der Drittforderung vorliegt und eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bezogen auf diese Schuld getroffen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.04.2016, Az. 26 O 13542/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte zu 2) ist des eingelegten Rechtmittels der Berufung verlustig.

3. 4. 5.