LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2016
L 19 R 284/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 380/14

Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Berücksichtigung eines Urlaubssemesters wegen Krankheit als Zeit eines Hochschulbesuchs

LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 284/15

DRsp Nr. 2017/10157

Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Berücksichtigung eines Urlaubssemesters wegen Krankheit als Zeit eines Hochschulbesuchs

Bei der Verlängerung des Zweijahreszeitraums im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 2 SGB VI um Zeiten einer schulischen Ausbildung sind Zeiten, in denen kein regulärer (Hoch-) Schulbesuch vorlag, nicht zu berücksichtigen (hier: Urlaubssemester wegen Krankheit).

1. § 53 Abs. 2 SGB VI regelt, dass die allgemeine Wartezeit auch dann - vorzeitig - erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist. 2. Jedoch wird zusätzlich als Voraussetzung gefordert, dass in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. 3. Eine Verlängerung des maßgeblichen Zweijahreszeitraums ist dabei nach der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ausnahmsweise dann möglich, wenn in dieser Zeit eine schulische Ausbildung vorgelegen hat, allerdings nur bis zu höchstens 7 Jahren und nur nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 wird zurückgewiesen.

II. III.