I.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (VIII B 192/07) die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 16. März 2006 1 K 422/02 (3) auf die Beschwerde des Antragstellers zugelassen, nachdem der zunächst für das Verfahren zuständig gewesene XI. Senat für die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt hatte (Beschluss vom 14. August 2007 XI S 16/07 (PKH)).
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