Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 9.7.2019 einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 5.7.2017 zurückgewiesen.
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