FG Hamburg - Beschluss vom 08.11.2005
I 229/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;

Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO im gerichtlichen AdV-Verfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen I 229/05

DRsp Nr. 2006/1124

Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO im gerichtlichen AdV-Verfahren

Zur Frage des gebotenen Mindestvortrags eines Antragstellers zu den Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO im gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Am 10.10.2005 erhob die Antragstellerin (-Ast-) durch Schriftsatz vom gleichen Tag Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2005 wegen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes für 2001 vom 21.02.2005, für 2002 vom 23.02.2005 und für 2003 vom 16.03.2005.

Sie beantragte, die Steuerbescheide antragsgemäß zu berichtigen, ohne indes einen konkreten Antrag zu formulieren. Zur Begründung führte die Ast aus, die bestehenden Treuhandverhältnissen seien durch Feststellungsbeschluss der Jahresabschlüsse durch alle Gesellschafter einschließlich der Treugeber, die Erläuterungsberichte, die Handhabung der Gewinnverteilung sowie durch die Einzahlung der Einlagen nachgewiesen. Die entsprechenden Treuhandvereinbarungen seien abgeschlossen worden. Sie seien aufgrund mehrfacher Umzüge nicht auffindbar. Die kurzfristige Nachreichung der Bestätigungen über das Vorliegen der Treuhandverhältnisse wurde angekündigt.