FG Sachsen - Urteil vom 26.03.2007
8 K 1661/06 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Erfüllung des Kindergeldtatbestands Berufsausbildung trotz eines hohen Verdiensts aus einer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit; Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro

FG Sachsen, Urteil vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 8 K 1661/06 (Kg)

DRsp Nr. 2008/19052

Erfüllung des Kindergeldtatbestands "Berufsausbildung" trotz eines hohen Verdiensts aus einer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit; Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro

1. Eine von einem volljährigen Kind gleichzeitig neben einem Studium ausgeübte freiberufliche Tätigkeit mit einem hohen Verdienst führt nicht dazu, dass das Kind nicht mehr als in Berufsausbildung befindliches Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) zu berücksichtigen wäre. Daher sind die neben dem Studium erzielten Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Prüfung, ob die kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezügegrenze überschritten wird, einzubeziehen. 2.Entscheidend ist, dass der der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschritten wurde. Der Umstand eines relativ geringen Monatsverdienstes in den Monaten Januar bis April ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Sohn M. vom 1.5.2004 an eine ganz andere Tätigkeit als zuvor ausübte.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit Einkünfte, die ein Sohn des Klägers vom 1.5.2004 an bezog, für die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 2 EStG und damit für den Kindergeldanspruch von Januar bis April 2004 von Bedeutung sind.