Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 13. Oktober 2015 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
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