LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.02.2022
1 Sa 208/21
Normen:
BUrlG § 9; BUrlG § 10; BSeuchG § 49 Abs. 1; IfSG § 2 Nr. 5-7; IfSG § 30; BGB § 362 Abs. 1; MTV Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern § 11 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 12
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 362 b/21

Erfüllung des UrlaubsanspruchsNachgewährung des Urlaubs gem. § 9 BUrlGKeine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf Infektionsschutzfälle

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 208/21

DRsp Nr. 2022/5209

Erfüllung des Urlaubsanspruchs Nachgewährung des Urlaubs gem. § 9 BUrlG Keine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf Infektionsschutzfälle

1. Hat der Arbeitgeber vorbehaltlos die Zustimmung zum beantragten Urlaub erteilt, liegt darin zugleich die konkludente Zusage der Zahlung des Urlaubsentgelts. Damit erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB). 2. Gem. § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers während seines Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Fall einer behördlich angeordneten "Absonderung" wegen eines Kontakts zu einer an Covid-19 erkrankten Person nach § 30 IfSG ist kein Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 9 BUrlG.