Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 07 vom 12.02.2019
ZIP 2019, 833
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1619/16
ArbG Berlin, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 16673/15
Erfüllung durch reale Bewirkung der geschuldeten LeistungZweckidentität zwischen Anspruch aus Sozialplan und NachteilsausgleichUnionsrechtliche Vereinbarkeit der Anrechnung der Nachteilsausgleichzahlung auf eine Sozialplanabfindung
BAG, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 279/17
DRsp Nr. 2019/3086
Erfüllung durch reale Bewirkung der geschuldeten LeistungZweckidentität zwischen Anspruch aus Sozialplan und NachteilsausgleichUnionsrechtliche Vereinbarkeit der Anrechnung der Nachteilsausgleichzahlung auf eine Sozialplanabfindung
Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind - im Wege der Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1BGB - verrechenbar.Orientierungssätze:1. Nach § 362 Abs. 1BGB erlischt mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger das Schuldverhältnis (Erfüllung). Die Zahlung einer Abfindung wegen eines vom Arbeitnehmer erstrittenen Nachteilsausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1BetrVG hat - abgesehen von einer verlautbarten anderen Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers - Erfüllungswirkung für den Anspruch auf Abfindung nach einem Sozialplan (Rn. 10 ff.).
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