BFH - Urteil vom 24.02.1999
X R 3/95
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 414

Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

BFH, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen X R 3/95

DRsp Nr. 2000/785

Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

Wiederkehrende Leistungen zur Erfüllung von Pflichtteilsrechten oder sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen können nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 26. Juni 1983 verstorbenen Vaters A. W.. Zum Nachlaß, der einen Wert von über ... DM hat, gehörten u.a. ein Gewerbebetrieb, Grundstücke und Kapitalvermögen.