Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2017 wird abgelehnt.
I. Der Kläger begehrt die Herstellung der vermögensrechtlichen Lage, die sich aus der Erfüllung von in einem Schenkungsvertrag zwischen der im Jahre 2011 verstorbenen Mutter der Parteien und der Beklagten vom 7. März 1980 zu seinen Gunsten schenkweise getroffenen Auflagen in Bezug auf in diesem Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz ergäbe. Die Beklagte verweigert die Erfüllung, da die Mutter mit notariellem Vertrag vom 28. April 1982 ihr gegenüber und im Einvernehmen mit ihr den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 7. März 1980 erklärt und die Schenkung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 1982 unter Berufung auf groben Undank widerrufen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Diesen Beschluss möchte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.
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