OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2018
18 E 12/18
Normen:
RVG § 11;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5944/14

Erfüllungseinwand in einem Kostenfestsetzungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 18 E 12/18

DRsp Nr. 2018/5735

Erfüllungseinwand in einem Kostenfestsetzungsverfahren

Zur Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend ist auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2017 geltend gemachten Erfüllungseinwand Folgendes festzustellen: Ist ein Prozessbevollmächtigter - wie hier nach seinem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdegegner - für einen Kläger in mehreren Angelegenheiten tätig geworden und hat der Kläger eine Honorarzahlung geleistet, die der Prozessbevollmächtigte nach seiner Vorkorrespondenz mit dem Kläger auf bestimmte Angelegenheiten verrechnet hat, so ist der nicht weiter substantiierte Vortrag des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren in einer weiteren Angelegenheit, er habe bereits die nämliche Honorarzahlung erbracht, unbeachtlich. Insbesondere sind die von der Klägerin gezahlten 700 Euro nicht gemäß § 11 Abs. Satz 2 als getilgte Beträge abzusetzen, denn von einer Tilgung dieses Teilbetrags kann nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.