FG Münster - Urteil vom 08.09.2010
6 K 1533/07 F
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 4a; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 320; EStG § 4 Abs. 1;

Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen; Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts

FG Münster, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 1533/07 F

DRsp Nr. 2010/23217

Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen; Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts

1. Ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet ist, hierfür aber - neben der einmaligen Abschlussprovision - keine weitere Vergütung erhält, hat für den zukünftigen Betreuungsaufwand eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen zu bilden (Anschluss an BFH-Urteil v. 9.12.2009 - X R 41/07, BFH/NV 2010, 241, gegen BMF v. 28.11.2006, BStBl. I 2006, 765 Nichtanwendungserlass). 2. Im Hinblick auf den Umfang des solchen Erfüllungsrückstandes steht dem Finanzgericht eine eigene Schätzungsbefugnis zu (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 4a; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 320; EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes in Bezug auf die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungsverträge, vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V. mit § 249 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Kläger (Kl.) ist selbständiger Versicherungsvertreter. Er ist in dieser Eigenschaft als Geschäftsstellenleiter der W (W) für das Gebiet der Stadt I tätig.