Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes in Bezug auf die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungsverträge, vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V. mit § 249 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Kläger (Kl.) ist selbständiger Versicherungsvertreter. Er ist in dieser Eigenschaft als Geschäftsstellenleiter der W (W) für das Gebiet der Stadt I tätig.
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