»Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21EStG 1987 ist im Wege der Lückenfüllung in der Weise zu ergänzen, daß entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9.11.1982 Vlll R 188/79, BFHE 137, 300, BStBI II 1983, 172) auch Schuldzinsen aus einem vorfinanzierten Bausparvertrag weiterhin bis zur Höhe der Guthabenzinsen aus diesem Vertrag - nunmehr als Sonderausgaben - abgezogen werden können, wenn der Bausparvertrag vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung abgeschlossen wurde.«