Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2014 zum Nachteil des Klägers abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten über die Höhe von Zinsgutschriften aus einem Sparvertrag.
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