I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Abfindung dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.
Der im Jahr 1929 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1972 Geschäftsführer der Fa. S-GmbH (GmbH). Der (verlängerte) Anstellungsvertrag lief bis zum 31. Dezember 1996 bei einem Jahresgehalt ab 1. Januar 1995 von 1 875 000 DM brutto. Außerdem hatte die GmbH dem Kläger ein Haus mit Grundstück und einen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt, die Kosten für den Unterhalt des Grundbesitzes (Strom, Wasser, Heizung, Telefon) übernommen und Zuschüsse für Hauspersonal, Einrichtung und Beiträge zum Golfklub gewährt. Neben der Geschäftsführertätigkeit übte der Kläger auch Aufsichtsratsmandate aus, z.T. ohne zusätzliche Vergütung.
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