FG München - Beschluss vom 15.07.2004
6 V 4809/03
Normen:
AO (1977) § 193 ; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;

Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Erweiterung des Prüfungszeitraums

FG München, Beschluss vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 6 V 4809/03

DRsp Nr. 2004/16578

Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Erweiterung des Prüfungszeitraums

Die ursprünglichen Ermessenserwägungen, die das Finanzamt bei der Entscheidung über die Erweiterung des Prüfungszeitraumes angestellt hatte, können im Rechtsbehelfsverfahren und im gerichtlichen Verfahren so konkretisiert werden, dass eine fehlerfreie Ermessensausübung anzunehmen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 193 ; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Frage, ob die Erweiterung des Prüfungszeitraums im Rahmen einer Außenprüfung rechtmäßig ist.