FG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2012
1 K 110/10
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 278 Abs. 2; AO § 278;

Ergänzungsbescheid - inhaltliche Bestimmtheit

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 110/10

DRsp Nr. 2012/21365

Ergänzungsbescheid – inhaltliche Bestimmtheit

Zur Beschränkung der Vollstreckung gem. § 278 Abs. 2 AO. Ein Ergänzungsbescheid muss – wie jeder andere VA - inhaltlich hinreichend bestimmt sein; d.h. der Regelungsinhalt des VA muss diesem eindeutig entnommen werden können. Bei einem Ergänzungsbescheid erfordert § 119 Abs. 1 AO Angaben zur unentgeltlichen Zuwendung selbst, zu deren Höhe und zum Jahr, in dem sie erfolgte. Sollen Zuwendungen aus verschiedenen Jahren die Duldungspflicht begründen, muss der Ergänzungsbescheid erkennen lassen, aufgrund welcher Zuwendung die Inanspruchnahme für welchen VZ erfolgen soll.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 278 Abs. 2; AO § 278;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein vom Beklagten erlassener Ergänzungsbescheid nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) rechtmäßig ist.

Die Klägerin ist seit … 2003 mit E verheiratet und wurde seit dem Jahr 2003 zusammen mit ihm zur Einkommensteuer veranlagt. Zusammen haben sie drei zwischen 2003 und 2006 geborene Kinder.

Der Ehemann erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb …. Nach Aktenlage erzielte die Klägerin keine eigenen Einkünfte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. September 2006 erwarb die Klägerin das bebaute Grundstück … in A für einen Kaufpreis in Höhe von 250.000 €.