BFH - Urteil vom 11.05.1999
IX R 72/96
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1446

Ergänzungsbescheid

BFH, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen IX R 72/96

DRsp Nr. 1999/8467

Ergänzungsbescheid

1. Gem. § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit diese Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist. 2. Voraussetzung eines Ergänzungsbescheides ist, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid unvollständig bzw. lückenhaft ist. Nachholbar sind nur Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind. 3. Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber Unrichtigkeiten eines Feststellungsbescheides korrigieren oder die im ursprünglichen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen ändern.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahre 1984 ein Mehrfamilienhaus in A, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. 1985 veräußerten sie das damals nicht ausgebaute Dachgeschoß.