FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2006
4 K 177/02
Normen:
BGB § 1629 Abs. 1, 2 § 1795 § 1909 § 184 Abs. 1 § 104 Nr. 1 § 105 Abs. 1 ; EStG § 21 § 4 Abs. 4 § 9 § 12 ; AO (1977) § 41 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1824

Ergänzungspfleger; Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 177/02

DRsp Nr. 2006/29414

Ergänzungspfleger; Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

1. Wird das Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei dem Abschluss eines Darlehnsvertrages zwischen Eltern und ihren Kindern nicht beachtet, ist der zwischen dem minderjährigen Kind und seinem Verwandten geschlossene Vertrag schwebend unwirksam. 2. Die Genehmigung durch das volljährig gewordene Kind bzw. den Ergänzungspfleger entfaltet im Gegensatz zum Zivilrecht keine steuerrechtliche Rückwirkung. 3. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. des § 41 AO wird im Falle der Verträge zwischen nahen Angehörigen durch das Erfordernis der Einhaltung der gesetzlichen Form eingeschränkt. 4. Auf eine telefonisch Auskunft, bei der die Person des Auskunftgebenden und damit seine Funktion und Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, lässt sich kein rechtlich anerkanntes und gesichertes Vertrauen gründen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 1, 2 § 1795 § 1909 § 184 Abs. 1 § 104 Nr. 1 § 105 Abs. 1 ; EStG § 21 § 4 Abs. 4 § 9 § 12 ; AO (1977) § 41 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Darlehensverträge zwischen dem Kläger (Kl) und seinen Kindern steuerlich berücksichtigungsfähig sind.