FG München - Urteil vom 28.09.2004
6 K 876/98
Normen:
FGO § 56 ; FGO § 109 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 4 ;

Ergänzungsurteil wegen Kosten des Beigeladenen

FG München, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 876/98

DRsp Nr. 2004/17856

Ergänzungsurteil wegen Kosten des Beigeladenen

1. Ein Verschulden - und damit keine Wiedereinsetzung - liegt vor, wenn der Beigeladene es versäumt hat, sich selbst von der, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden, Rechtslage zu überzeugen. 2. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bei klarer Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des Gerichts verlassen.

Normenkette:

FGO § 56 ; FGO § 109 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 27. April 2004 - an diesem Tag auch verkündet - wurde die Klage im vorliegenden Verfahren abgewiesen, die Kosten wurden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil wurde dem Bevollmächtigten des beigeladenen AB (Beigeladenen) lt. Empfangsbekenntnis am 12. Mai 2004 zugestellt. Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen finden sich Ausführungen über die Kosten des Beigeladenen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2004 beantragte der Beigeladene, die Klage abzuweisen, einen Kostenantrag hat er in diesem Termin nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 beantragte der Beigeladene den Streitwert für das Verfahren festzusetzen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2004 wurde der Streitwert des Verfahrens auf 3.676,00 EUR festgesetzt.