FG Berlin - Urteil vom 12.11.2002
5 K 5449/00
Normen:
FördG § 4 Abs. 1 ;

Ergebnisverteilung bei einer Immobilien-KG

FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 5449/00

DRsp Nr. 2003/7288

Ergebnisverteilung bei einer Immobilien-KG

1. Die Vereinbarung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über die Verteilung des Ergebnisses ist grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit einer Rückbeziehung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt. 2. Der fiktiv durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz eintretenden Wertverzehr wird in einer logischen Sekunde am Ende des Wirtschaftsjahres verwirklicht, mit der Folge, dass dieser entsprechend einer etwaigen gesellschaftsvertraglichen Regelung unabhängig davon verteilt werden kann, wann der[ensp ]Eintritt eines neuen Gesellschafters während des Wirtschaftsjahres erfolgt.

Normenkette:

FördG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Verteilung der mit Bescheid vom 17. Juni 1999 festgestellten Gesamthandseinkünfte der Klägerin in Höhe von ./. 74.973.480,16 DM auf die einzelnen Gesellschafter. Soweit die Klägerin ursprünglich außerdem eine Erhöhung der negativen Gesamthandseinkünfte um ./. 2.315.000,00 DM aus Eigenkapitalvermittlungsprovisionen geltend gemacht hatte, hat sie hieran nicht mehr festgehalten.