Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Verteilung der mit Bescheid vom 17. Juni 1999 festgestellten Gesamthandseinkünfte der Klägerin in Höhe von ./. 74.973.480,16 DM auf die einzelnen Gesellschafter. Soweit die Klägerin ursprünglich außerdem eine Erhöhung der negativen Gesamthandseinkünfte um ./. 2.315.000,00 DM aus Eigenkapitalvermittlungsprovisionen geltend gemacht hatte, hat sie hieran nicht mehr festgehalten.
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