Tatbestand:
Streitig ist, ob für eine der Klägerin in 1993 wegen des Verzichtes auf eine Witwenpension gezahlte Kapitalabfindung die Tarifbegünstigung nach §§ 24 Nr.1, 34 Abs.2 Nr.2 EStG zu gewähren ist.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 30. August 1993 verstorbenen Ehemannes E. A.