OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.06.2017
20 A 1420/14
Normen:
LHO § 44 Abs. 1; VwVfG NRW § 49a Abs. 1 S. 1; VwVfG § 53 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812; ANBest-G Nr. 2.1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 9725/13

Erhalt von Fördermitteln zur Finanzierung des Vorhabens der Deichrückverlegung i.R.d. Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus; Verjährung des Anspruchs der Stadt auf Erstattung des in der irrigen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht und damit ohne Rechtsgrund gezahlten Betrags; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 20 A 1420/14

DRsp Nr. 2018/11187

Erhalt von Fördermitteln zur Finanzierung des Vorhabens der Deichrückverlegung i.R.d. Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus; Verjährung des Anspruchs der Stadt auf Erstattung des in der irrigen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht und damit ohne Rechtsgrund gezahlten Betrags; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.150.644,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LHO § 44 Abs. 1; VwVfG NRW § 49a Abs. 1 S. 1; VwVfG § 53 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812; ANBest-G Nr. 2.1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Zuwendungen.