FG Köln vom 12.05.1999
1 K 6206/97
Fundstellen:
EFG 1999, 815
NJW 2000, 3088
NZM 2000, 3088

Erhaltungsaufwand als vorweggenommene Werbungskosten

FG Köln, vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 1 K 6206/97

DRsp Nr. 2001/2896

Erhaltungsaufwand als vorweggenommene Werbungskosten

Werden an einem Einfamilienhaus während der Eigennutzung Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, können die Aufwendungen hierfür selbst dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich die Fremdvermietung zum Zeitpunkt der Maßnahme bereits konkret abzeichnet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Reparaturaufwendungen für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus im Hinblick auf eine Fremdvermietung vorweggenommene Werbungskosten sind.

In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 1994 machten die Kläger Erhaltungsaufwendungen für das Einfamilienhaus in ... in Höhe von DM 36.525 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Einfamilienhaus erwarben die Kläger im Jahr 1977. Ab Herbst 1977 bis Mitte 1979 (Versetzung des Klägers ...) wurde das Haus selbst genutzt. Die Rückversetzung nach ... erfolgte Mitte 1989. Von Mitte 1989 bis 15.7.1994 nutzten die Kläger das Haus für eigene Wohnzwecke. Ab dem 1.8.1994 vermieteten sie es. Die jetzt noch streitigen Erhaltungsaufwendungen fielen in der Zeit der Selbstnutzung an.