FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2001
2 K 237/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 2 ;

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei grundlegender Überholung nicht mehr bewohnbarer Räume; erstmalige Schaffung einer befestigten Zufahrt als Gebäudeherstellungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 237/99

DRsp Nr. 2001/10666

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei grundlegender Überholung nicht mehr bewohnbarer Räume; erstmalige Schaffung einer befestigten Zufahrt als Gebäudeherstellungskosten

1. Werden im Rahmen umfangreicher, bautechnisch ineinander greifender Baumaßnahmen (Kosten rd. 215000 DM) an nicht mehr bewohnbaren Räumlichkeiten u.a. durch Versetzen von Mauern neue Räume geschaffen bzw. Räume anders zugeschnitten, durch den Anbau von zwei Erkern die Wohnfläche geringfügig erweitert sowie die Lichtverhältnisse im Haus verbessert, die Außenwände isoliert und mit Holz verkleidet, Fenster, Türen, Bodenbeläge, Versorgungsleitungen erneuert, ein neues Badezimmer, neue Deckenverkleidungen und eine neue Heizungsanlage eingebaut sowie sämtliche Außenmauern durch umlaufende Betonmauern gestützt, so führen die Aufwendungen einheitlich -aufgrund der Erweiterung der Bausubstanz des Gebäudes, der Vergrößerung der Wohnfläche sowie der deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts und der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes- zu Herstellungskosten und nicht zu sofort voll abziehbarem Erhaltungsaufwand.