Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Miteigentümer ihres selbst genutzten Einfamilienhauses in B, das sie seit Anfang der achtziger Jahre bewohnen und das sie infolge Erbfalls nach dem Tode der Mutter der Klägerin im Jahre 1979 erworben haben (Bl. 25 EW, Bl. 37).
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