BFH - Urteil vom 14.10.2003
IX R 18/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 2 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 401
BFHE 203, 574
BStBl II 2004, 263
DB 2004, 283
DStRE 2004, 245
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 498/00

Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen IX R 18/01

DRsp Nr. 2004/907

Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

»Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist (gegen Schreiben des BMF vom 10. November 1998 IV C 3 -S 2253- 2/98, BStBl I 1998, 1418).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 2 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, bewohnen eine Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. Die andere Wohnung ist vermietet. Im Jahre 1996 ließen die Kläger am Balkon der selbstgenutzten Wohnung Reparaturmaßnahmen durchführen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 25 000 DM überwiesen sie im Januar des Streitjahres (1997). Die Kläger, die bis einschließlich 1996 die Einkünfte aus der selbstgenutzten Wohnung durch Einnahme-Überschussrechung ermittelt hatten, beantragten zum 1. Januar des Streitjahres den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung.