BGH - Beschluss vom 12.01.2022
AnwSt (B) 4/21
Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 356a;
Vorinstanzen:
AnwG Frankfurt, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III AG 8/19
AnwGH Hessen, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/20

Erheben einer Anhörungsrüge bei einer Revisionsentscheidung i.R.d. Frist; Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes eines Rechtsanwalts gegen seine anwaltlichen Pflichten

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/21

DRsp Nr. 2022/11648

Erheben einer Anhörungsrüge bei einer Revisionsentscheidung i.R.d. Frist; Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes eines Rechtsanwalts gegen seine anwaltlichen Pflichten

§ 356a StPO enthält eine gegenüber § 33a StPO vorrangige speziellere Regelung für das Revisionsverfahren, deren Frist- und Formvorschriften nicht durch den Rückgriff auf § 33a StPO unterlaufen werden dürfen.

Tenor

Die Rüge des Rechtsanwalts vom 24. November 2021, durch den Beschluss des Senats vom 28. September 2021 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 356a;

Gründe

I.

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. § 14 BORA) einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 28. September 2021 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Dagegen hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 24. November 2021, eingegangen bei Gericht per Telefax am 25. November 2021 von 2:15 bis 2:35 Uhr, Anhörungsrüge erhoben.

II.