Die Rüge des Rechtsanwalts vom 24. November 2021, durch den Beschluss des Senats vom 28. September 2021 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.
I.
Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. §
II.
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