§ 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 7 Abs. 7 der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 7. Mai 2015 werden für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin, die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein Hotel betreibt, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 7. Mai 2015 in der Fassung der am 13. November 2015 in Kraft getretenen Satzung zur Änderung der Beherbergungssteuersatzung vom 29. Oktober 2015 - im Folgenden: BSS.
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