Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 26. April 2018 (8 ZB 18.744) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Erinnerungsführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. März 2018 verworfen und ihm die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 8. Juni 2018 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 203,00 Euro in Rechnung gestellt (Verfahrensgebühr II. Instanz, 1-facher Satz aus einem Streitwert von 7.500,00 Euro gemäß KV 5120).
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Telefax vom 9. Juni 2018 und vom 11. Juli 2018 erhobenen Erinnerung. Er macht sinngemäß geltend, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts unzutreffend sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
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