Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
I.
Streitig ist, ob eine Gerichtskostenforderung gegenüber dem Erinnerungsführer besteht.
Der Erinnerungsführer erhob beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf Klage wegen Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2015 und 2016 (Aktenzeichen
Das FG Düsseldorf verkündete das Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 30.12.2021. Die Entscheidung wurde am 04.01.2022 öffentlich zugestellt. Sie ist rechtskräftig.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wurde zunächst mit Verfügung vom 10.02.2022 abgesehen, da sich der Erinnerungsführer an einem unbekannten Ort aufhielt.
Nachdem die Erinnerungsgegnerin Kenntnis von der aktuellen Adresse des Erinnerungsführers erhielt, übersendete die Zentrale Zahlstelle Justiz am 28.04.2022 eine 2. Rechnung über 1.336,71 € mit einfachem Brief. Der Erinnerungsführer bestritt den Empfang der 2. Rechnung.
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