Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2014 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird:
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