Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. September 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des §
Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|