VGH Bayern - Beschluss vom 02.01.2017
13a ZB 16.30515
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 16.30358

Erhebliche Gründe für die Veranlassung einer Terminsverlegung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs; Ermöglichung der sachgerechten Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten im Prozess durch Äußerung in der mündlichen Verhandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen 13a ZB 16.30515

DRsp Nr. 2017/7150

Erhebliche Gründe für die Veranlassung einer Terminsverlegung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs; Ermöglichung der sachgerechten Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten im Prozess durch Äußerung in der mündlichen Verhandlung

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. September 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen.

Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO verletzt. Aufgrund eines Kanzleiversehens seiner Bevollmächtigten habe er nicht rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung erfahren und deshalb nicht daran teilnehmen können. Der Verlegungsantrag seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil ihn an der Nichtanwesenheit kein Verschulden treffe.