FG München - GERICHTSBESCHEID vom 19.02.2009
7 K 2643/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 54 Abs. 2; ZPO § 225 Abs. 1;

Erhebliche Gründe für Verlängerung der Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 7 K 2643/08

DRsp Nr. 2009/10795

Erhebliche Gründe für Verlängerung der Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

1. Beantragt ein Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich beschieden werden, damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann. Diese Pflicht zur Bescheidung kann jedoch nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann. 2. Im Streitfall können durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am letzten Tag der Frist erhebliche Gründe für eine Verlängerung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht glaubhaft gemacht werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 54 Abs. 2; ZPO § 225 Abs. 1;

Tatbestand:

I.